Sinn eines Ausschreibungsverfahrens ist u.a., Angebote von Drittanbietern einzuholen und unter diesen dann die wirtschaftlich günstigste Lösung auszuwählen. Es erscheint widersinnig, ein eigenes, mit Aufwänden verbundenes Ausschreibungsverfahren hinsichtlich des Werkvertrags BKP 226.2 durchzuführen, wenn, wie der Berufungskläger sinngemäss behauptet, es für ihn von Anfang an klar gewesen sei, dass die Berufungsbeklagte den Zuschlag erhielte, weil der Werkvertrag BKP 211 und der Werkvertrag BKP 226.2 schliesslich eine einzige vertragliche Einheit bildeten.