er implizit und e contrario, dass die Berufungsbeklagte sich sicher sein konnte, auch den Zuschlag im Ausschreibungsverfahren hinsichtlich des Werkvertrags BKP 226.2 zu erhalten – ansonsten widerspräche er seinem Vorbringen, wonach beide Verträge ein einziges Vertragsverhältnis bilde(te)n.