Wenn der Berufungskläger vorbringt, es habe eine doppelte Ausschreibung gegeben, räumt er ein, dass es zwei separate Ausschreibungsverfahren gab, eines hinsichtlich des Werkvertrags BKP 211 und eines hinsichtlich des Werkvertrags BKP 226.2. Implizit ergibt sich aus diesen Ausführungen, dass der Berufungskläger für die Arbeiten gemäss der Werkvertragsnachträge 1–2 und 4–8 keine separaten Ausschreibungsverfahren durchführte. Wenn der Berufungskläger im Weiteren die vorinstanzliche Auffassung – wonach die Berufungsbeklagte nicht habe sicher sein können, dass sie sämtliche Aufträge erhielte – als irrig rügt, behauptet