3.5.3 Ausschreibungsverfahren Der Berufungskläger bringt vor, die doppelte Ausschreibung und die Trennung der Leistungsbeschreibungen in zwei verschiedenen Dokumenten sei im Hinblick auf den Ablauf der Vertragsverhandlungen, die Ausschreibungspraxis zur Preiskontrolle und im Hinblick auf das Bauprogramm erfolgt. Die vorinstanzliche Auffassung sei unzutreffend, wonach die Berufungsbeklagte nicht habe sicher sein können, dass sie sämtliche Aufträge erhielte.