Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass er neben der Berufungsbeklagten auch verschiedene andere Unternehmungen mit Arbeiten betraute, mithin keine systematische Bündelung sämtlicher Renovationsarbeiten anstrebte. Ob die Werkverträge BKP 211 und BKP 226.2 15 │ 56 für den Berufungskläger bereits in den Vertragszeitpunkten tatsächlich eine gewünschte und sinnvolle Einheit darstellten, lässt sich hieraus zumindest nicht ableiten.