Die allgemein gehaltenen Ausführungen hinsichtlich der Vorteile, die sich aus dem Umstand ergeben, wenn verschiedene Arbeiten durch eine einzige Unternehmung durchgeführt werden, mögen zwar an sich zutreffen. Jedoch ist dann zu fragen, weshalb der Berufungskläger nicht einfach von Anfang an eine (einzige) Generalunternehmung hinsichtlich sämtlicher Arbeiten in Zusammenhang mit dem Umbau des Gebäudes X.__strasse xx in Y.__ beauftragt hat. Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass er neben der Berufungsbeklagten auch verschiedene andere Unternehmungen mit Arbeiten betraute, mithin keine systematische Bündelung sämtlicher Renovationsarbeiten anstrebte.