3.5.2 Bündelung der Bautätigkeiten in einer Hand Der Berufungskläger führt aus, dass der zeitlich nachgehende Werkvertrag BKP 226.2 letztlich mit der Berufungsbeklagten geschlossen worden sei, weil bereits der Werkvertrag BKP 211 mit ihr abgeschlossen gewesen sei. Die Renovation der Liegenschaft (Abbrucharbeiten und Instandsetzungsarbeiten) sollte durch eine einzige Unternehmung ausgeführt werden, was viele Vorteile hinsichtlich effizienter Arbeitsausführung, technischem Zusammenhang der Arbeiten, Kommunikation, Bauabnahme, einheitlicher Garantiepartner etc. habe. Für den Berufungskläger hätten beide Verträge eine gewünschte und sinnvolle Einheit dargestellt.