1–2 und 4–8 ein einziges, einheitliches Vertragsverhältnis darstell(t)en, wie der Berufungskläger meint, oder nicht, wie die Vorinstanz und Berufungsbeklagte meinen. Der Berufungskläger verletzt seine Begründungspflicht (Art. 310 ZPO). Hierauf ist nicht weiter einzugehen. 3.5 (Damaliger) Wille des Berufungsklägers 3.5.1 Übersicht Der Berufungskläger rügt, es sei offensichtlich, dass sein damaliger Wille auf eine vertragliche (rechtliche) Einheit gerichtet gewesen sei.