3.4 Nachträge 1–2 und 4–8 Der Berufungskläger weist vorab darauf hin, dass es sich bei dem Nachträgen 1–2 und 4–8 nicht um Bestellungsänderungen handle. Die entsprechenden Nachträge hätten nachweislich den von den Parteien fortbestehenden Werkvertrag weder verändert noch ergänzt. Vielmehr seien von den Parteien Anschlussverträge unterzeichnet worden, welche jedoch als separate Werkverträge zum ursprünglichen Werkvertrag hinzuträten. Die Bezeichnung «Nachtrag» sei allein deshalb erfolgt, weil sämtliche Verträge Leistungen unter der BKP-Position 211 abgehandelt hätten. 14 │ 56