Werkverträge ausgeführt werden (zur funktionellen Einheit unten, E. 4). Eine werkvertragliche Einheit wird, wie die Vorinstanz zurecht erwog, etwa bei Bestellungsänderungen oder Nachtragsarbeiten angenommen. Aus der rein formalen bzw. formalistischen Betrachtung lassen sich somit keine Rückschlüsse auf die Frage ziehen, ob es sich um ein einziges, einheitliches Vertragsverhältnis handelt, wie der Berufungskläger meint, oder um zwei verschiedene, wie Vorinstanz und Berufungsbeklagte meinen.