Es ist unbestritten, dass bei rein formaler bzw. formalistischer Betrachtung mehrere Verträge vorliegen (Werkvertrag BKP 211, verschiedene sog. Werkvertragsnachträge und Werkvertrag BKP 226.2), die zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgeschlossen wurden und, dass die jeweiligen Leistungen in verschiedenen Vertragsurkunden festgehalten sind. Die Vorinstanz erwog jedoch zutreffend, dass Bauarbeiten, die in mehreren Rechtsgeschäften vereinbart worden sind, gleichwohl ein einziges, einheitliches Rechtsverhältnis bilden können, insofern sie gestützt auf eine werkvertragliche Einheit oder gestützt auf mehrere, funktionell verbundene