3.3 Formale bzw. formalistische Betrachtung Es ist unbestritten, dass bei rein formaler bzw. formalistischer Betrachtung mehrere Verträge vorliegen (Werkvertrag BKP 211, verschiedene sog. Werkvertragsnachträge und Werkvertrag BKP 226.2), die zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgeschlossen wurden und, dass die jeweiligen Leistungen in verschiedenen Vertragsurkunden festgehalten sind.