Weise darauf abzustellen, was vernünftig und redlich handelnde Parteien nach Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) unter den gegebenen Umständen gewollt und ausgedrückt hätten bzw. wie eine Partei eine Willensäusserung oder Verhaltensweise unter Beachtung sämtlicher Umstände nach Treu und Glauben verstehen konnte und musste. Die Konstruktion des Parteiwillens erfolgte demnach nach Massgabe des Vertrauensprinzips und stellte eine Rechtsfrage dar. Führt weder die subjektive noch die objektivierte Auslegung zu einem Ergebnis, liegt gegebenenfalls eine ergänzungsbedürftige Lücke vor (CLAIRE HUGUENIN †, Obligationenrecht AT und BT, 3. A. 2019, Rz. 273–285).