Bei der Feststellung des Parteiwillens handelt es sich um eine Tatfrage. Insofern der wirkliche Parteiwille nicht empirisch eruiert werden kann oder gar kein innerer übereinstimmender Wille vorlag, muss sodann im Rahmen einer objektivierten (normativen) Auslegung der mutmassliche Parteiwille konstruiert werden. Das Gericht hat in objektivierter 13 │ 56