Hierzu werden sämtliche Umstände des Vertragsschlusses herangezogen, die ermöglichen, den tatsächlichen Parteiwillen zu ermitteln. Hierzu zählt insbesondere der Wortlaut, daneben aber auch Begleitumstände, Beweggründe, die Erklärungen der Parteien vor Vertragsabschluss, allfällige Vertragsentwürfe und Korrespondenzen sowie das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsschluss. Bei der Feststellung des Parteiwillens handelt es sich um eine Tatfrage.