Bei der Vertragsauslegung ist somit zunächst auf den Willen der Parteien abzustellen und nicht auf die irrtümlich (falsa demonstratio) oder absichtlich (simulatio) verwendete falsche Bezeichnung oder Ausdrucksweise. Demnach ist zuerst im Rahmen einer subjektiven Auslegung der Parteiwillen zu rekonstruieren. Indem es sich hierbei um innere Tatsachen handelt, die kaum direkt bewiesen werden können, ist der Wille mittels Indizien zu ergründen. Hierzu werden sämtliche Umstände des Vertragsschlusses herangezogen, die ermöglichen, den tatsächlichen Parteiwillen zu ermitteln.