Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz stütze diese Behauptung allein auf die Bezeichnung «Nachtrag» sowie mit Hinweis auf die Bezugnahmen der BKP-Position 211. Die Vorinstanz habe Art. 18 OR verletzt, indem sie schlicht verkannt habe, dass eine tatsächliche Willensübereinstimmung in Bezug auf die gemeinsame Gesamtbetrachtung der bestehenden Vertragsverhältnisse vorliege. Mithin seien sämtliche Verträge als eine einzige vertragliche Einheit bzw. als ein einheitliches Rechtsverhältnis zu betrachten. Die Berufungsbeklagte bestreitet (zusammengefasst) die vom Berufungskläger vertretene Auffassung. Es handle sich um zwei eigenständige Werkverträge.