3. Vertragliche (rechtliche) Einheit 3.1 Vorinstanz und Parteivorbringen Die Vorinstanz bejaht die vertragliche Einheit zwischen dem Werkvertrag BKP 211 einerseits und den Werkvertragsnachträgen 1–2 und 4–8 andererseits (einen Werkvertragsnachtrag mit der Nr. 3 gab es nicht), sie verneint jedoch eine vertragliche Einheit zwischen besagtem Werkvertrag BKP 211 und dem Werkvertrag BKP 226.2.