Weiter hätte die Vorinstanz die Forderung im Umfang von Fr. 10‘000.– abweisen müssen bzw. in diesem Umfang nicht auf die Klage eintreten dürfen, weil dem Berufungskläger hierfür ein Wahlrecht hinsichtlich der Zahlung in WIR-Geld (CHW) statt in Bargeld (CHF) zukäme (E. 6). Ferner habe die Vorinstanz 11 │ 56 verkannt, dass sich der Berufungskläger auf einen Nachbesserungsanspruch und das Rückbehaltungsrecht nach Art. 82 OR (SR 220) berufen dürfe (E. 7). Schliesslich habe die Vorinstanz die Prozesskosten verschiedentlich unrichtig verlegt (E. 8).