Der Berufungskläger rügt am angefochtenen Entscheid zunächst, die Vorinstanz habe zu Unrecht die vertragliche bzw. rechtliche Einheit (nachfolgend E. 3) und die funktionale bzw. tatsächliche Einheit zwischen diesen Verträgen verneint (E. 4). Sodann habe die Berufungsbeklagte zwei Leistungen aus dem Werkvertrag BKP 211 nicht erbracht, wofür die Vorinstanz weitere Fr. 5‘000.– in Abzug hätte bringen müssen (E. 5). Weiter hätte die Vorinstanz die Forderung im Umfang von Fr. 10‘000.– abweisen müssen bzw. in diesem Umfang nicht auf die Klage eintreten dürfen, weil dem Berufungskläger hierfür ein Wahlrecht hinsichtlich der Zahlung in WIR-Geld (CHW) statt in Bargeld (CHF) zukäme (E. 6).