Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass es sich bei den Werkverträgen BKP 211 und BKP 226.2 um zwei voneinander unabhängige Verträge bzw. Vertragskomplexe handelte. Die Berufungsbeklagte habe nur die Werklohnforderung aus dem Werkvertrag BKP 211 eingeklagt; die Ausführungen des Berufungsklägers zum Werkvertrag BKP 226.2 seien folglich bedeutungslos. Die Vorinstanz hiess die von der Berufungsbeklagten eingereichte Klage über Fr. 68‘457.50 (nebst Zins von 5 % seit 16. Oktober 2012) im Umfang von Fr. 60‘754.95 (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. Juni 2013) gut.