1.5 Noven Der Berufungskläger reichte zusammen mit seiner Berufung und seiner Replik gut anderthalb Dutzend Noven aus den Jahren 2011 bis 2020 ein (bk-Bel. 5–23). Er bringt sinngemäss vor, es handle sich um echte, d.h. vor dem Hintergrund von Art. 317 ZPO zulässige Noven. Die Berufungsbeklagte bestreitet zusammengefasst sowohl die Relevanz als auch die Zulässigkeit besagter Noven. Die Frage nach Zulässigkeit und Relevanz der bk-Bel. 5–23 kann vorläufig und unter Verweis auf unten, E. 3 f. und E. 7.3, offengelassen werden.