Die Vorinstanz schuf beim Berufungskläger somit keinen Vertrauenstatbestand, auf den er gutgläubig hätte vertrauen dürfen. Vielmehr wäre es der Vorinstanz vorzuwerfen gewesen, wenn sie bereits im Vorfeld der Gutachtenerstellung unmissverständlich zu verstehen gegeben hätte, dass sie von der 10 │ 56 unverrückbaren Überzeugung sei, beide Verträge stellten eine bzw. keine Einheit dar. Die diesbezüglichen Vorbringen des Berufungsklägers stossen folglich ins Leere; Weiterungen erübrigen sich.