Der Berufungskläger ist jedoch daran zu erinnern, dass er vorbrachte (und vorbringt), die Verträge bildeten eine einzige Einheit, während die Berufungsbeklagte zwei Verträge sah (und sieht). Der Vorinstanz ist schwerlich vorzuwerfen, wenn sie die Parteivorbringen in diesem Verfahrensstadium (anno 2015), weit vor der Entscheidfällung (6. Dezember 2018), unvoreingenommen würdigte und beide Standpunkte unpräjudiziell als grundsätzlich möglich ansah. Die Vorinstanz schuf beim Berufungskläger somit keinen Vertrauenstatbestand, auf den er gutgläubig hätte vertrauen dürfen.