Der Berufungskläger bringt somit sinngemäss vor, durch die Anordnung eines Gutachtens habe die Vorinstanz ihren Entscheid dahingehend präjudiziert, dass beide Verträge eine einzige, rechtliche und funktionale Einheit darstellten. Indem die Vorinstanz dann die Klage der damaligen Klägerin und jetzigen Berufungsbeklagten grundsätzlich gutgeheissen habe, habe sich die Vorinstanz folglich widersprüchlich verhalten (venire contra factum proprium) und den Vertrauensschutz verletzt. Der Berufungskläger ist jedoch daran zu erinnern, dass er vorbrachte (und vorbringt), die Verträge bildeten eine einzige Einheit, während die Berufungsbeklagte zwei Verträge sah (und sieht).