Im angefochtenen Entscheid habe die Vorinstanz dann «plötzlich (entgegen von früheren Beweisanordnungen und der damit nach aussen getragenen eigenen Haltung)» einen systematischen Zusammenhang der beiden Verträge verneint. Der Berufungskläger bringt somit sinngemäss vor, durch die Anordnung eines Gutachtens habe die Vorinstanz ihren Entscheid dahingehend präjudiziert, dass beide Verträge eine einzige, rechtliche und funktionale Einheit darstellten.