Der Berufungskläger rügt weiter, die Vorinstanz habe mit der Beweisverfügung und der Gutachtensanordnung vom 6. Mai 2015 entschieden, sämtliche vom Berufungskläger vorgebrachten Mängel im Zusammenhang mit dem Bauobjekt zu überprüfen. Dabei habe die Vorinstanz das Werk (korrekterweise) systematisch als Ganzes betrachtet und nicht zwischen den beiden Vertragstypen unterschieden (Baumeistervertrag und/oder Vertrag Aussenfassade). Im angefochtenen Entscheid habe die Vorinstanz dann «plötzlich (entgegen von früheren Beweisanordnungen und der damit nach aussen getragenen eigenen Haltung)» einen systematischen Zusammenhang der beiden Verträge verneint.