Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz sodann vor, bei ihr scheine «eine gewisse Überforderung mit dem vorliegenden Fall bestanden zu haben», und bemängelt pauschal ihre Verfahrensleitung. Untergriffe und appellatorische Kritik stellen keine rechtsgenügliche Begründung dar (Art. 310 ZPO) und ihnen kommt kein Rechtsschutzinteresse zu (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Hierauf ist nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).