schwerde tun müssen (Art. 319 lit. c ZPO). Indem er dies unterliess und kein Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) an diesbezüglichen Weiterungen ersichtlich ist, ist auf diese Rüge nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Folglich erübrigt sich, auf die diversen Fristerstreckungsgesuche des Berufungsklägers zur Einreichung der Klageantwort (datierend vom 7. August, 23. September, 10. Oktober und 4. November 2013) sowie das vom Berufungskläger selbst vorinstanzlich gestellte Sistierungsgesuch (Art. 126 ZPO) – dessen Bewilligung eine weitere Verzögerung bewirkt hätte – weiter einzugehen (hierzu vi-Klageantwort vom 25. November 2013 Ziff. I/5 S. 3).