Der Fussnotenapparat ist nicht als Paralleltext gedacht, um den im Haupttext nicht integrierten Ausführungen und Erläuterungen zusätzlichen Platz zu bieten. Vielmehr gehören materielle Vorbringen in den Textteil einer Rechtsschrift und nicht in die Fussnoten (Urteil des Bundesgerichts 4A_589/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.3.1). Entsprechend dem hiesigen Gerichtsgebrauch ist folglich davon auszugehen, dass die Fussnoten in den berufungsklägerischen Eingaben nicht zum eigentlichen Klagefundament gehören und damit – vorbehältlich offensichtlicher Rechtserheblichkeit – unbeachtlich sind.