Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsschrift muss somit, wie grundsätzlich alle Parteieingaben, leserlich, gebührlich sowie verständlich und darf nicht weitschweifig sein (Art. 132 Abs. 2 ZPO). Der Berufungskläger macht in seinen Rechtsschriften gut zweidutzendmal weitergehende Ausführungen in Form von Fussnoten. Fussnoten dienen indes in erster Linie dazu, die in der Arbeit bzw. Rechtsschrift verwendeten Quellen zu belegen. Der Fussnotenapparat ist nicht als Paralleltext gedacht, um den im Haupttext nicht integrierten Ausführungen und Erläuterungen zusätzlichen Platz zu bieten.