Die Berufungsinstanz ist somit nicht von sich aus verpflichtet, den angefochtenen Entscheid auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, wenn diese von keiner Partei (rechtsgenüglich) gerügt werden. Eine in der Substanz mangelhafte – obschon nicht geradezu ungenügende, d.h. mit wenigstens ansatzweise vorhandener – Begründung kann sich folglich zwar nicht in der Eintretensfrage, jedoch in der materiellen Beurteilung des Rechtsmittels zum Nachteil eines Berufungsklägers auswirken (DOMINIK GASSER/BRIGITTE RICKLI, ZPO-Kurzkom- mentar, 2. A. 2014, N 5 zu Art. 311 ZPO; PETER REETZ/STEFANIE THEILER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO; je mit Hinweisen; vgl. auch