Der Gerichtskostenvorschuss über Fr. 3‘000.– wurde fristgerecht einbezahlt. G. Mit Berufungsantwort vom 18. Mai 2020 beantragte die Berufungsbeklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Mit Replik vom 3. Juli 2020 und Duplik vom 28. August 2020 hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Anträgen und Begründungen fest. 5 │ 56