«1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Kantonsgerichtes Nidwalden vom 6. Dezember 2018 (- ZK 13 25 -) aufzuheben. 2. In Gutheissung der Berufung sei die Klage vom 27. Juni 2013 vollumfänglich abzuweisen. 3. Eventualiter sei infolge Gutheissung der Berufung die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten, sowohl für das vorliegende Verfahren als auch für das Verfahren vor dem Kantonsgericht Nidwalden bzw. vor der Vorinstanz, eventualiter zu Lasten des Staates.»