= Fr. 38.70) gerichtlich genehmigt. Nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche hat der Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 11‘267.00 (Fr. 14‘514.10 – [11.25% von Fr. 28‘863.20]) zu bezahlen. [5. Zustellung an: …]» Für den übrigen Verfahrensablauf bis zum erstinstanzlichen Entscheid wird auf dessen Sachverhalt verwiesen (lit. A–P S. 3–9). F. Mit Berufung vom 11. März 2020 beantragte der Berufungskläger: