Die Mehrkosten für die vollständige Ausfertigung des Urteils von Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen) werden ebenfalls dem Beklagten auferlegt. Die Klägerin hat demnach einen Kostenanteil von Fr. 3‘558.40 zu tragen und der Beklagte einen solchen von Fr. 29‘571.80. Der Kostenanteil der Klägerin in Höhe von Fr. 3‘558.40 wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.00 sowie der von ihr nach Erhalt des Dispositivs getätigten Zahlung von Fr. 1‘813.50 verrechnet und ist bezahlt. Die Gerichtskasse Nidwalden wird demnach angewiesen, der Klägerin die Restanz von Fr. 1‘255.10 zurückzuerstatten.