«1. Der Beklagte habe der Klägerin einen Betrag von CHF 68‘457.50 nebst Zins von 5.00 % seit 16. Oktober 2012 zu bezahlen. Des Weiteren habe der Beklagte die von der Klägerin vorschussweise geleisteten Kosten der Schlichtungsbehörde des Kantons Nidwalden in der Höhe von CHF 300.00 zu erstatten. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2125582 des Betreibungsamtes Nidwalden sei aufzuheben und es sei der Klägerin für CHF 68‘457.50 nebst Zins von 5.00 % seit 16. Oktober 2012 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.»