C. Mit Schlichtungsgesuch vom 18. Dezember 2012 gelangte die Berufungsbeklagte an die Schlichtungsbehörde Nidwalden. Die Schlichtungsverhandlung vom 28. März 2013 endete unvermittelt, weswegen der Berufungsbeklagten gleichentags die Klagebewilligung erteilt wurde (vi-KB 3). 3 │ 56 D. Mit Klage vom 27. Juni 2013 beantragte die Berufungsbeklagte als damalige Klägerin beim Kantonsgericht Nidwalden: