Mit «Schlussrechnung Nr. 107005 / 124118» vom 4. Juni 2012 betreffend «geleistete Arbeiten vom Mai 2011 bis Februar 2012», «Bauobjekt: Umbau X.__strasse xx, Y.__», «Arbeitsgattung: Baumeisterarbeiten» und «Bauleitung: D.C.__» machte die Berufungsbeklagte gegenüber dem Berufungskläger nach Abzug erfolgter Akontozahlungen und nach Verrechnung diverser Gutschriften einen «Saldo zu unseren Gunsten» von Fr. 68‘457.50 geltend (vi-KB 18). In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu Uneinigkeiten hinsichtlich des geschuldeten Restwerklohns, sodass die von der Berufungsbeklagten verlangte Schlusszahlung ausblieb.