{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24262_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24262", "Checksum": "39c90afc24aca334134210016856e6a7"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 24262"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (ZA 20 4)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:54", "Checksum": "2af8b308fff4401c75583a748c5084f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262\nRegeste:\nForderung (ZA 20 4)\n\n10.2 Gerichtskosten\nDie Entscheidgebühr vor Obergericht als Berufungsinstanz richtet sich nach dem, im Verfahren vor dem Kantonsgericht als erster Instanz massgebenden Tarif, wird um einen Drittel reduziert, beträgt jedoch mindestens Fr. 500.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG). Der von der Vorinstanz zugesprochene und vom Berufungskläger angefochtene Streitwert beträgt\nFr. 60‘754.95. Im Verfahren vor Kantonsgericht beträgt die Entscheidgebühr bei einem Streitwert über Fr. 60‘000.– bis Fr. 300‘000.– zwischen Fr. 2‘500.– und Fr. 6‘000.– (Art. 7 Abs. 1\nPKoG). Damit beträgt der ordentliche Gebührenrahmen vor Obergericht Fr. 500.– bis\nFr. 4‘000.–. Die Gebühren sind grundsätzlich innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache\n54 │ 56\n\nfür die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach\ndem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG).\n\nDie Gerichtskosten werden auf Fr. 4'000.‒ festgesetzt und ausgangsgemäss dem Berufungskläger auferlegt (Art. 106 Abs. 1, erster Satz ZPO) und mit seinem Kostenvorschuss von\nFr. 3‘000.– verrechnet. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Gerichtskasse den Fehlbetrag von Fr. 1‘000.– mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen.\n\n10.3 Parteientschädigung\nDie Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Das ordentliche Honorar eines\nRechtsbeistands beträgt im Berufungsverfahren 20 bis 60 Prozent des für das Verfahren vor\nerster Instanz zulässigen Honorars, bemessen nach dem noch strittigen Wert, mindestens jedoch Fr. 500.– (Art. 43 PKoG). Bei einem Streitwert zwischen Fr. 40ʻ000.– und Fr. 100ʻ000.–\nbetrug der Rahmen des ordentlichen Honorars vor der Vorinstanz Fr. 4ʻ000.– bis Fr. 13ʻ000.–\n(Art. 42 Abs. 1 PKoG), womit der Rahmen vor Obergericht zwischen Fr. 500.– und Fr. 7‘800.–\nbeträgt. Das ordentliche Honorar wird um 10–30 % erhöht, wenn das Sammeln oder Zusammenstellen der Akten und Beweismittel oder besonders verwickelte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse einen aussergewöhnlichen Zeitaufwand erfordern (Art. 50 Abs. 1 Ziff. 4\nPKoG).\n\nDer Rechtsbeistand der Berufungsbeklagen legte eine Honorarnote über Fr. 24‘268.60 ins\nRecht (Fr. 22‘187.50 [ordentliches Honorar, 88.75 Industriestunden à Fr. 250.–] + Fr. 346.–\n[Auslagen] + Fr. 1735.10 [MWSt 7.7 %]). Das ordentliche Honorar beträgt gemäss gesetzlichem Rahmen Fr. 7‘800.– (Art. 43 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 PKoG). Besteht zwischen\ndem Arbeitsaufwand und dem vorgegebenen Rahmen ein Missverhältnis, ist das Honorar\nnach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu berechnen (Art. 34 Abs. 1 PKoG); das Honorar beträgt\nje Stunde zwischen Fr. 220.– und Fr. 250.– (Abs. 2). Die Berufungsbeklagte belegt den behaupteten Zeitaufwand von 88.75 Industriestunden nicht rechtsgenüglich; der Rechtsbeistand\ndes Berufungsklägers setzt einen Zeitaufwand von 36.58 Industriestunden an. Ermessensweise ist der Berufungsbeklagten der Zeitaufwand von 40 Industriestunden anzurechnen, mit\neinem geltend gemachten und zu bewilligenden Stundenansatz von Fr. 250.–. Damit beträgt\ndas ordentliche Honorar Fr. 10‘000.– (40 Stunden à Fr. 250.–). Zuzüglich Auslagen\n(Fr. 346.–) und MWSt (Fr. 796.65 [7.7 % x Fr. 10‘346.–]) ergibt dies eine Parteientschädigung\nvon Fr. 11‘142.65, die ausgangsgemäss dem Berufungskläger aufzuerlegen ist (Art. 106\nAbs. 1, erster Satz ZPO).\n55 │ 56\n\nDer Berufungskläger wird verpflichtet, die Berufungsbeklagte intern und direkt mit\nFr. 11‘142.65 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWSt).\n56 │ 56\n\nDemnach erkennt das Obergericht:\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.\n\n2. Die Gerichtskosten betragen Fr. 4‘000.–, werden dem Berufungskläger auferlegt und mit\nseinem Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.– verrechnet.\n\nDer Berufungskläger ist verpflichtet, der Gerichtskasse den Fehlbetrag von Fr. 1'000.–\nmittels beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen.\n\n3. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte intern und direkt mit Fr. 11‘142.65 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWSt).\n\n4. Zustellung dieses Urteils an:\n\nStans, 17. November 2020\nOBERGERICHT NIDWALDEN\nZivilabteilung\nDie Vizepräsidentin\n\nlic. iur. Barbara Brodmann\nDer Gerichtsschreiber\n\nDr. iur. Marius Tongendorff Versand:\n\nRechtmittelbelehrung:\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. in Verbindung mit\nArt. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die\nPartei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Der Streitwert\nbeträgt mehr als Fr. 30'000.‒.\n"}