{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24262_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24262", "Checksum": "39c90afc24aca334134210016856e6a7"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 24262"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (ZA 20 4)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:54", "Checksum": "2af8b308fff4401c75583a748c5084f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262\nRegeste:\nForderung (ZA 20 4)\n\n8.4.3 Vorinstanzliche Verfahrensakten\nIn ihrer vorinstanzlichen Klage vom 27. Juni 2013 offerierte die Berufungsbeklagte Urkundenund Zeugenbeweise, beantragte jedoch kein gerichtliches Gutachten (Expertise). Mit vorinstanzlicher Klageantwort vom 25. November 2013 beantragte der Berufungskläger wiederholt verschiedene Expertisen («Expertise betreffend Mängel» [Ziff. 6.1 und 6.2 je S. 4, Ziff. 6.3\nS. 5, Ziff. 6.4 und 6.5 je S. 6, «Zu II.» «Zu 1» je S. 11 und S. 12, «Zu 4» S. 17]; «Expertise in\nBezug auf die Höhe der Nachbesserungskosten» [«Zu II.» «Zu 1» S. 13]; «Expertise über die\nkorrekte Festsetzung des Entlöhnungsanspruches nach Art. 89 SIA-Norm 118» [«Zu 2» S. 16,\n«Zu 10.2» S. 20]; «Expertise betreffend den Umfang der eingesparten Arbeiten» [zweimal\n«Zu 2» S. 16]). Mit vorinstanzlicher Replik vom 5. Juni 2014 beantragte die Berufungsbeklagte\nnur ein einziges Mal eine Expertise («betreffend die Montage von Fensterbankanschlüssen»\n[«Ad Ziff. 6» S. 6]), und offerierte ansonsten ausschliesslich Urkunden- und Zeugenbeweise.\nMit vorinstanzlicher Duplik vom 30. September 2014 beantragte der Berufungskläger abermals\ndutzendfach die Erstellung einer Expertise («Expertise betreffend Mängel» [Ziff. 10 S. 5,\nZiff. 11 je S. 7 und S. 9, Ziff. 13 S. 11, Ziff. 29 S. 24, Ziff. 31 je S. 26, S. 27, S. 28 und S. 29,\nZiff. 32 zweimal S. 30, zweimal S. 31, zweimal S. 32, Ziff. 33 S. 34, Ziff. 35 S. 37, Ziff. 45\nS. 44]; «Expertise in Bezug auf die Höhe der Nachbesserungskosten» [Ziff. 10 S. 5, Ziff. 11\n52 │ 56\n\nS. 7 und S. 9, Ziff. 29 S. 24, Ziff. 31 je S. 28 und S. 29, Ziff. 32 zweimal S. 30, zweimal S. 31,\nzweimal S. 32, Ziff. 33 S. 34, Ziff. 35 S. 37, Ziff. 45 S. 44]).\n\nIm vorinstanzlichen Expertiseauftrag vom 27. August 2015 wurden dem Gutachter vonseiten\nder Berufungsbeklagten vier Expertenfragen ohne Unterfragen und vonseiten des Berufungsklägers 23 Expertenfragen mit knapp 50 Unterfragen zugestellt. Von den 23 vom Berufungskläger gestellten Expertenfragen betrafen deren drei den vorliegend streitbefangenen Werkvertrag BKP 211 (Wand Untergeschoss [Frage Nr. 20], Abweichungen vom Werkvertrag\nBKP 211 [Nrn. 21 f.]) und deren 20 den Werkvertrag BKP 226.2 (Fassade [Fragen Nrn. 1–10],\nBrüstung Attikageschoss [Nrn. 11–14], Chromstahlabschlüsse und Notüberläufe Attikageschoss [Nrn. 15–19], Sanierungsmassnahmen [Nr. 23]).\n\n8.4.4 Abwägung\nAus den vorinstanzlichen Verfahrensakten ergibt sich somit, dass es der Berufungskläger und\nnicht die Berufungsbeklagte war, der die Erstellung einer gerichtlichen Expertise vehement\nforderte. Aus dem vorinstanzlichen Expertiseauftrag und den zeitlich vorgelagerten Parteieingaben ergibt sich ebenfalls, dass der Berufungskläger und nicht die Berufungsbeklagte den\nGegenstand des Gutachtens mittels Fragen zum (nicht streitgegenständlichen) Werkvertrag\nBKP 226.2 auf Irrelevantes ausweitete.\n\nWenn der Berufungskläger das von ihm vehement beantragte Gutachten einschliesslich der\nvon ihm gestellten und im Gutachten beantworteten Fragen als «schlicht unnötig» und die\nErstellung des Gutachtens als «für beide Vertragsparteien in zeitlicher Hinsicht fatal» bezeichnet (Berufung, Ziff. 40 S. 45), fragt sich, warum er dieses Gutachten dann überhaupt beantragte. Damit griffe Art. 108 ZPO, wonach derjenige unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat,\nder sie verursacht, wodurch der Berufungskläger die Kosten sowohl für das Gerichtsgutachten\nals auch für die Schliessung des Sondierlochs gänzlich – und nicht bloss zu 88.75 % – zu\ntragen hätte. Mangels Anschlussberufung der Berufungsbeklagten (Art. 313 ZPO) und aufgrund des Verbots der reformatio in peius (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO) erübrigen sich indes diesbezügliche Weiterungen. Zumindest leuchtet nicht ein und wird vom Berufungskläger auch\nnicht dargetan, aus welchen Billigkeitsgründen bzw. aufgrund welcher vorinstanzlichen «Justizpanne» bzw. «erreur procédurale particulièrement grave» der Kanton gleichwohl die Kosten\nfür das Gutachten im Sinne von Art. 107 Abs. 2 ZPO zu übernehmen haben soll.\n\nSoweit der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz hätte das Verfahren im Sinne von Art. 125\nlit. a ZPO vorerst auf die Frage beschränken müssen, ob die Werkverträge BKP 211 und\nBKP 226.2 eine rechtliche und/oder vertragliche Einheit bilden, fragt sich, warum er dies nicht\n53 │ 56\n\nmittels prozessualem Rechtsbegehren beizeiten beantragte, wenn er bereits vorinstanzlich\ndieser Auffassung gewesen wäre. Im Rahmen des Berufungsverfahren erfolgt die Rüge zumindest zu spät. Soweit der Berufungskläger ein vorinstanzliches venire contra factum\nproprium rügt, weil die Vorinstanz zum damaligen Zeitpunkt (anno 2015) die Vorbringen und\nStandpunkte beider Parteien unpräjudiziell als grundsätzlich möglich ansah, ist auf die eingangs gemachten Ausführungen zu verweisen (oben, E. 1.4). Der Vorinstanz ist ihre Unvoreingenommenheit zumindest nicht vorzuwerfen.\n\n8.4.5 Fazit\nAn der vorinstanzlichen Kostenverteilung hinsichtlich des Gerichtsgutachtens der Schliessung\ndes Sondierlochs ist nichts auszusetzen. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und\ndamit abzuweisen.\n\n9. Zusammenfassung\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung gänzlich unbegründet ist. Soweit überhaupt\nauf sie eingetreten werden kann, ist sie vollumfänglich abzuweisen.\n\n10. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n10.1 Grundsatz\nDie Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95\nAbs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1, erster Satz\nZPO). Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 60‘754.95 (Art. 5 Abs. 2 PKoG).\n\n"}