{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24262_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24262", "Checksum": "39c90afc24aca334134210016856e6a7"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 24262"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (ZA 20 4)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:54", "Checksum": "2af8b308fff4401c75583a748c5084f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262\nRegeste:\nForderung (ZA 20 4)\n\nHauptfrage des vorliegenden wie des vorinstanzlichen Verfahrens ist, ob die Berufungsbeklagte eine Forderung aus Werkvertrag geltend machen kann oder nicht. Nebensächlich und\ngegenüber der Hauptfrage von vernachlässigbarer Bedeutung waren vor der Vorinstanz der\nVerzugszins (eingeklagt ab dem 16. Oktober 2012, zugesprochen ab dem 28. Juni 2013;\nhierzu angefochtener Entscheid, E. 9 S. 38 f.) und eine allfällige Rechtsöffnung (hierum ersucht, jedoch von der Vorinstanz verweigert; dortige E. 10 S. 39 f.). Vorinstanzlich betrug der\nStreitwert gemäss Klage vom 27. Juni 2013 Fr. 68‘457.50 (Art. 5 Abs. 1 PKoG in Verbindung\nmit Art. 91 Abs. 1 ZPO). Anhand dieses Streitwerts ermittelte die Vorinstanz präzise das Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien und verteilte demgemäss die Entscheidgebühren und\nEntschädigungen auf nachvollziehbare Weise gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO.\n50 │ 56\n\nDie vom Berufungskläger aufgeführten Nebensächlichkeiten (Verzugszins, Rechtsöffnung)\nwirkten sich nicht nennenswert auf das Verfahren und dessen Erledigung aus. Eine prozentuale Anrechnung der Nebenpunkte hätte vielmehr willkürlich angemutet, indem diese, im Vergleich zum Streitwert, kaum sinnvoll beziffer- oder anrechenbar sind. So erstaunt es nicht,\ndass der Berufungskläger nur pauschal die vorinstanzliche Verteilung der Entscheidgebühren\nund Entschädigungen im Verhältnis von 88.75 % zu 11.25 % rügt, ohne aufzuzeigen, wie die\nVerteilung seiner Meinung nach auszusehen gehabt hätte oder zu welchem Prozentsatz die\nEntscheidgebühren und Entschädigungen wem weshalb anzurechnen gewesen wären. Der\nBerufungskläger kommt somit auch hier seiner Begründungspflicht nicht nach (oben, E. 1.3.1).\nHierauf ist nicht weiter einzugehen.\n\nDie vorinstanzliche Verteilung der Prozesskosten erfolgte somit zutreffend und gesetzmässig.\nDie Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen.\n\n8.4 Kosten des Gerichtsgutachtens und der Schliessung des Sondierlochs\n8.4.1 Angefochtener Entscheid und Parteivorbringen\nDie Vorinstanz auferlegte die Auslagen für das Gerichtsgutachten über Fr. 27‘130.20 und für\ndie Schliessung des Sondierlochs über Fr. 11‘156.60 im Umfang von 11.25 % bzw.\nFr. 3‘558.40 der Berufungsbeklagten und im Umfang von 88.75 % bzw. Fr. 28‘071.80 dem Berufungskläger.\n\nDer Berufungskläger rügt, das Gutachten habe sehr viel Zeit und massive Kosten verursacht.\nMit dem Gutachten habe die Vorinstanz den sachlichen Zusammenhang der beiden Werkverträge anerkannt. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen habe sie letztlich jedoch einfach den\nZusammenhang beider Verträge verneint. Damit habe sie gleichzeitig kundgetan, dass das\nGutachten, ausser Bezug auf ganz wenige Fragen, schlicht unnötig gewesen sei. Dieses prozessuale Vorgehen sei für beide Vertragsparteien in zeitlicher Hinsicht fatal gewesen. Hätte\ndie Vorinstanz effektiv Zweifel an der Verbindung beider Werkverträge gehabt, hätte sie die\nFrage im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO klären müssen. Die Kosten seien somit unnötig im Sinne\nvon Art. 108 ZPO. Sollte das Obergericht die Kosten nicht gestützt auf Art. 108 ZPO der Vorinstanz auferlegen, müsste dies gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO vorgenommen werden, wonach\nein Gericht die Kosten aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen könne.\n51 │ 56\n\n8.4.2 Rechtsgrundlagen\nDas Gericht kann Gerichtskosten – worunter namentlich Kosten für Gutachten fallen (vgl.\nArt. 95 Abs. 2 lit. c ZPO) –, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskosten sind dem Kanton\ndann zu überbinden, wenn sie ausschliesslich durch klar fehlerhafte und kostenwirksame\nHandlungen oder Entscheidungen von Angestellten oder Mitgliedern richterlicher Behörden\nverursacht worden sind. Hierunter fallen namentlich unzutreffende Rechtsmittelbelehrungen\ngegenüber rechtsunkundigen Parteien, irrtümliche Zeugenvorladungen oder Rechtsmittelverfahren gegen Entscheide, die allein durch fehlerhaftes Vorgehen der unteren Instanz verursacht worden sind. Hierbei muss eine regelrechte «Justizpanne» (Urteil des Bundesgerichts\n5A_104/2012 vom 11. Mai 2012 E. 4.4) bzw. «une erreur procédurale particulièrement grave»\n(Urteil des Bundesgerichts 5A_278/2019 vom 23. Mai 2019 E. 4) vorliegen (RÜEGG/RÜEGG,\na.a.O., N 11 zu Art. 107 ZPO).\n\nUnnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). Die Kosten\nmüssen hierbei durch schuldhaftes oder wenigstens ordnungswidriges Verhalten, unter Missachtung der zumutbaren Sorgfalt, entstanden sein (ebd., N 1 zu Art. 108 ZPO).\n\n"}