{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24262_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24262", "Checksum": "39c90afc24aca334134210016856e6a7"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 24262"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (ZA 20 4)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:54", "Checksum": "2af8b308fff4401c75583a748c5084f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262\nRegeste:\nForderung (ZA 20 4)\n\nDie Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO). Die erstinstanzlichen\nEntscheidgebühren in zivilrechtlichen Verfahren mit einem Streitwert über Fr. 60‘000.– bis\nFr. 150‘000.– betragen zwischen Fr. 2‘500.– und Fr. 6‘000.– (Art. 7 Abs. 1 PKoG). Bei Entscheiden, die gemäss Art. 239 Abs. 1 ZPO ohne schriftliche Begründung eröffnet werden, ist\ndie Gebühr nach Ermessen, mindestens jedoch um 20 %, herabzusetzen (Art. 4 Abs. 3, erster\nSatz PKoG). Im Dispositiv sind die ordentlichen und die herabgesetzten Gebühren festzusetzen (dortiger zweiter Satz). Verlangt eine Partei die vollständige Ausfertigung des Entscheids,\nhat sie die Differenz zwischen der ordentlichen und der herabgesetzten Gebühr zu bezahlen\n(dritter Satz). Bei Entscheiden im summarischen Verfahren kann auf die Herabsetzung der\nGebühr verzichtet werden (vierter Satz).\n48 │ 56\n\n8.2.3 Abwägung\nZunächst ist festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Entscheidgebühren sich im Rahmen von\nArt. 96 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 PKoG bewegen. Die Mehrkosten von Fr. 1‘500.–\nbetragen einen Viertel der Kosten der begründeten Ausfertigung (Fr. 6‘000.–) bzw. einen Drittel der unbegründeten Ausfertigung (Fr. 4‘500.–). Angesichts des Aufwandes für die begründete Ausfertigung – der angefochtene Entscheid umfasst insgesamt 46 Seiten – erscheint der\nBetrag von Fr. 1‘500.– weder als schlechthin unhaltbar und damit willkürlich (Art. 9 BV) noch\nals unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV). Weiter wirkt die Höhe der Mehrkosten\nvon Fr. 1‘500.– nicht prohibitiv, sodass sie weder den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29\nAbs. 2 BV) verletzen noch die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vereiteln. Indem die Vorinstanz die Höhe der Mehrkosten bereits im Entscheiddispositiv angekündigt hatte, liegt\nebenso wenig eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor (Art. 5 Abs. 3 und\nArt. 9 BV).\n\nDer berufungsklägerische Verweis auf LGVE 2018 II Nr. 5 geht fehl, denn jener Fall ist mit\ndem vorliegenden nicht vergleichbar. Im dortigen Fall ging es um ein Ehescheidungsverfahren,\nim vorliegenden um eine Forderung aus Werkvertrag. In familienrechtlichen Verfahren kommen regelmässig nicht die Verteilungsgrundsätze gemäss Art. 106 ZPO zum Tragen, sondern\nes wird im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO von diesen abgewichen, indem die Gerichtskosten hälftig den Parteien auferlegt und allfällige Parteikosten wettgeschlagen werden. Im\ndortigen Fall wurden die Gerichtskosten denn auch je hälftig den Parteien auferlegt. Im vorliegenden Fall unterlag der Berufungskläger vor Vorinstanz nicht hälftig, sondern zu 88.75 %,\nd.h. zu knapp neun Zehnteln. Die Berufungsbeklagte überklagte somit quantitativ zu 11.25 %\nbzw. einem guten Zehntel.\n\nIm vorliegenden Fall zeigt sich, dass die Grundfrage im vorinstanzlichen Verfahren – ob es\nsich bei den Werkverträgen BKP 211 (einschliesslich sog. Werkvertragsnachträgen) und\nBKP 226.2 um ein rechtlich und funktional einheitliches Verhältnis handelt oder nicht, mit dementsprechenden Folgen –, verglichen mit dem Quantitativen, den erheblichen Aufwand verursacht hat. Im Vergleich zum Obsiegen im Grundsatz kommt dem quantitativen Überklagen\nsomit nur eine vernachlässigbare Bedeutung zu.\n\nUnter dem Gesichtswinkel von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO ist es im vorliegenden Fall nicht zu\nbeanstanden, wenn der lediglich zu gut einem Zehntel obsiegende Berufungskläger die Mehrkosten für die begründete Ausfertigung des angefochtenen Entscheids allein zu tragen hat.\nDer vorinstanzliche Verweis auf Art. 4 Abs. 3, dritter Satz PKoG ändert hieran nichts.\n49 │ 56\n\n8.2.4 Fazit\nEs ist nicht zu bemängeln, dass der Berufungskläger allein die Mehrkosten für die begründete\nAusfertigung des angefochtenen Entscheids zu tragen hat. Die Berufung ist in diesem Punkt\nunbegründet und damit abzuweisen.\n\n8.3 Vorinstanzliche Verlegung der Entscheidgebühren und Entschädigungen\nDer Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe für die Verlegung der Entscheidgebühren und\nEntschädigungen ausschliesslich auf den prozentualen Erfolg der Klage (88.75 % zu 11.25 %)\nabgestellt. Dabei habe sie schlicht unbeachtet gelassen, dass die Berufungsbeklagte betreffend den Verzugszins und dem Rechtsbegehren Ziff. 2 gemäss Klage vom 27. Juni 2013 (beantragte Beseitigung des Rechtsvorschlags bzw. beantragte definitive Rechtsöffnung) nicht\ndurchgedrungen sei. Das entsprechende Unterliegen hätte im Sinne von Art. 106 Abs. 1\n(recte: Abs. 2) ZPO berücksichtigt werden müssen, was offensichtlich nicht geschehen sei.\n\nDie Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO). Die Entscheidgebühr\ndes Kantonsgerichts bemisst sich in Zivilverfahren mit einem bestimmbaren Streitwert nach\nArt. 7 Abs. 1 PKoG, in Zivilverfahren ohne bestimmbaren Streitwert oder in nicht vermögensrechtlichen Verfahren nach Art. 7 Abs. 2 und 3 PKoG. Sinn (ratio legis) dieser Regelung ist die\nNachvollziehbarkeit und fallübergreifende Gleichbehandlung der Kostenhöhe, abhängig davon, ob ein Streitwert bezifferbar ist oder nicht. Der diesbezügliche Streitwert berechnet sich\nnach Art. 91–94 ZPO (Art. 5 Abs. 1 PKoG). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren\nbestimmt; nicht hinzugerechnet werden namentlich Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten\nnach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).\n\n"}