{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24262_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24262", "Checksum": "39c90afc24aca334134210016856e6a7"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 24262"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (ZA 20 4)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:54", "Checksum": "2af8b308fff4401c75583a748c5084f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262\nRegeste:\nForderung (ZA 20 4)\n\nDer Werkvertrag BKP 211 und die sog. Werkvertragsnachträge sind ohne Weiteres synallagmatisch. Damit der Berufungskläger als Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht geltend\nmachen kann, muss er jedoch aufzeigen, dass die Berufungsbeklagte als fordernde Gläubigerin ihre Gegenleistungen im Rahmen des Werkvertrags BKP 211 mitsamt Nachträgen nicht,\nnicht gehörig oder nicht vollständig – mithin mangelhaft – erbracht bzw. angeboten hat; Rügen\nim Zusammenhang mit dem Werkvertrag BKP 226.2 sind im vorliegenden Verfahren bedeutungslos. Wie aus sämtlichen vorstehenden Ausführungen ersichtlich ist, sind die Rügen im\nZusammenhang mit dem Werkvertrag BKP 211 mitsamt Nachträgen substanzlos. Das Werk\nBaumeistertätigkeiten wurde vom Berufungskläger abgenommen und gilt als mängelfrei.\n\nMangels Mängeln kann der Berufungskläger kein Nachbesserungsrecht geltendmachen. Indem die Berufungsbeklagte ihre Gegenleistung vollständig und gehörig erbracht hat, kann der\nBerufungskläger sich nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht gemäss Art. 82 OR berufen.\n46 │ 56\n\nIndem die Berufungsbeklagte ihre Gegenleistung erbrachte, muss der Berufungskläger die\nseinige erbringen.\n\n7.6 Fazit\nDer Berufungskläger kann weder einen Nachbesserungsanspruch noch ein Rückbehaltungsbzw. Leistungsverweigerungsrecht gemäss Art. 82 OR (oder Art. 152 Abs. 1 SIA-Norm 118)\ngeltend machen. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen.\n\n8. Vorinstanzliche Prozesskosten\n8.1 Übersicht\nDer Berufungskläger rügt an der vorinstanzlichen Kostenverlegung dreierlei: Erstens habe die\nVorinstanz zu Unrecht ihm die Mehrkosten für die begründete Ausfertigung des angefochtenen\nEntscheids auferlegt (sogleich, E. 8.2), zweitens habe sie die Kosten- und Entschädigungsfolgen unrichtig verlegt (E. 8.3), drittens habe sie ihm zu Unrecht die Kosten für das Gutachten\nauferlegt (E. 8.4).\n\n8.2 Mehrkosten für die begründete Ausfertigung des angefochtenen Entscheids\n8.2.1 Angefochtener Entscheid und Parteivorbringen\nDie Vorinstanz verschickte das Entscheiddispositiv am 14. Dezember 2018 mit dem Hinweis,\ndass derjenige, der die vollständige, d.h. begründete Ausfertigung des Entscheids verlange,\ndie Mehrkosten von Fr. 1‘500.– zu tragen habe (Dispositiv-Ziff. 3 Abs. 6). Mit Schreiben vom\n19. Dezember 2018 teilte der Berufungskläger unter Hinweis auf Art. 239 Abs. 2 ZPO mit, er\nbeantrage die vollständige Ausfertigung des Entscheids. Die Vorinstanz versandte diese am\n7. Februar 2020 und auferlegte dem Berufungskläger ankündigungsgemäss die Mehrkosten\nfür die vollständige Ausfertigung (Dispositiv-Ziff. 3 Abs. 1, zweiter Satz).\n\nDer Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe die Mehrkosten unter Anwendung von Art. 4\nAbs. 3, dritter Satz PKoG (NG 261.2) ausschliesslich ihm auferlegt. Die einseitige Kostenauferlegung sei unzulässig und Art. 4 Abs. 3, dritter Satz PKoG offensichtlich bundesrechtswidrig.\nDie kantonale Tarifhoheit ändere nichts daran, dass die Prozesskosten ausschliesslich nach\nbundesrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 106 ZPO entsprechend dem Verfahrensausgang zu\nverteilen sei. Dies gelte unabhängig, ob die obsiegende oder die unterliegende Partei eine\nschriftliche Begründung des Entscheids verlange (mit Hinweis auf LGVE 2018 II Nr. 5).\n47 │ 56\n\n8.2.2 Rechtsgrundlagen\nDie Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1, erster Satz\nZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang\ndes Verfahrens verteilt (Abs. 2). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen\nund die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 Ingress ZPO), wenn die\nKlage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese\nHöhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig\nwar (lit. a) oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem\nAusgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (lit. f). Selbst wenn die Höhe einer Klageforderung weder von richterlichen Ermessen abhängt noch schwierig zu beziffern ist, kann\ndas Obsiegen im Grundsatz, trotz quantitativen Überklagens, als besonderer Umstand nach\nArt. 107 Abs. 1 lit. f ZPO für eine ermessensweise sprechen, etwa dann, wenn die Grundsatzfrage im Prozess verglichen mit dem Quantitativen einen erheblichen Aufwand verursacht hat\noder wenn das quantitative Überklagen im Vergleich zum Obsiegen im Grundsatz von untergeordneter Bedeutung ist (VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Basler Kommentar ZPO, 3. A.\n2017, N 4 zu Art. 107 ZPO).\n\nDas (erstinstanzliche) Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien eröffnen (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO). Eine schriftliche\nBegründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des\nEntscheides verlangt; wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde (Abs. 2).\n\n"}