{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24262_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24262", "Checksum": "39c90afc24aca334134210016856e6a7"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 24262"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (ZA 20 4)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:54", "Checksum": "2af8b308fff4401c75583a748c5084f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262\nRegeste:\nForderung (ZA 20 4)\n\nSelbst wenn man die Nichtentfernung als Vertragsverletzung oder Mangel ansehen wollte, war\ndieser ein offensichtlicher und allseits bestens bekannter; es gilt die unwiderlegliche Vermutung, dass der Berufungskläger auf eine Geltendmachung dieses Mangels verzichtet (Art. 163\nAbs. 2 SIA-Norm 118). Eine Mängelrüge ist somit nicht mehr möglich. Es kann demnach auch\noffengelassen werden, ob die vom Berufungsbeklagten behaupteten Fassadenschäden davon\nherrühren, dass er sich entgegen des Rats der E.__ S.p.A. mit «Billig-Steinen» (Duplik, «Ad\nlit. a» S. 12) aus der Volksrepublik China zufriedengab (vgl. Berufungsantwort, «Ad Ziff. 33»\nS. 51; vi-KB 20 = vi-BB 32 [E-Mail von J.__ namens der Berufungsbeklagten an B.A.__ namens des Berufungsklägers vom 24. Juli 2012]).\n\n7.4.2.6\nDie erste Voraussetzung von Art. 152 Abs. 1 SIA-Norm 118 ist erfüllt. Das Werk ist abgenommen.\n\n7.4.3 Übergabe Schlussrechnung, Ablauf Prüfungsfrist (Art. 152 Abs. 1, zweiter Spiegelstrich)\nDer rückbehaltene Betrag wird zur Zahlung fällig, wenn als zweite, kumulativ zu erfüllende\nVoraussetzung die Schlussrechnung im Sinne von Art. 154 Abs. 1 SIA-Norm 118 übergeben\nworden und die Prüfungsfrist nach Art. 154 Abs. 2 bzw. Art. 155 Abs. 2 SIA-Norm 118 abgelaufen ist (Art. 152 Abs. 1, zweiter Spiegelstrich SIA-Norm 118).\n\nMit Schreiben vom 4. Juni 2012 übergab die Berufungsbeklagte ihre «Schlussrechnung\nNr. 107005 / 124118» (vi-KB 18) im Sinne von Art. 154 Abs. 1 SIA-Norm 118. Mit Schreiben\nvom 7. Juli 2012 und der dazugehörigen Unternehmerschlussabrechnung (vi-KB 19) schickte\n44 │ 56\n\ndie Vertreterin des Berufungsklägers die überprüfte Schlussabrechnung im Sinne von Art. 154\nAbs. 2, erster Satz SIA-Norm 118 zurück, mit einer Abweichung im Saldo. Mit E-Mail vom\n24. Juli 2012 zeigte sich die Berufungsbeklagte mit dieser Abweichung nicht einverstanden\n(vi-KB 20). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 an die Berufungsbeklagte bezeichnete der\nBerufungskläger besagte «Schlussabrechnung für Baumeisterarbeiten, ausgestellt von der\nA.__ Generalunternehmung AG, [als] korrekt und ist durch Sie zu unterzeichnen» (vi-BB 22,\nZiff. 1; vgl. auch oben, E. 4.4.2). Die Abweichung im Saldo hatte keine Folgen für die Fälligkeit\n(Art. 155 Abs. 1, erster Satz SIA-Norm 118) und wurde eingehend von der Vorinstanz geprüft;\nhierauf kann verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 7.1–7.4 S. 22–31; Urteil des\nBundesgerichts 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1; 4A_434/2013 vom 19. Dezember\n2013 E. 1.2; je mit Hinweisen; vgl. oben, E. 1.3.2). Weiterungen erübrigen sich.\n\nDie zweite Voraussetzung von Art. 152 Abs. 1 SIA-Norm 118 ist erfüllt. Die Schlussabrechnung ist übergeben und die Prüfungsfrist abgelaufen.\n\n7.4.4 Leistung einer Sicherheit (Art. 152 Abs. 1, dritter Spiegelstrich)\nDer rückbehaltene Betrag wird zur Zahlung fällig, wenn als dritte, kumulativ zu erfüllende Voraussetzung die Sicherheit gemäss Art. 181 SIA-Norm 118 geleistet ist (Art. 152 Abs. 1, dritter\nSpiegelstrich SIA-Norm 118). Gemäss Art. 181 Abs. 1 SIA-Norm 118 leistet der Unternehmer\nvor Auszahlung des Rückbehaltes Sicherheit für seine Haftung wegen Mängeln, die bei der\ngemeinsamen Prüfung oder während der Rügefrist gerügt werden. Die Sicherheit besteht in\nder Solidarbürgschaft einer namhaften Bank, Versicherungsgesellschaft oder mit Zustimmung\ndes Bauherrn auch einer gewerblichen Organisation.\n\nIn den Akten befindet sich der Garantieschein Nr. T841295531 der Allianz Suisse Versiche-\nrungs-Gesellschaft AG vom 27. Mai 2013, worin sie sich als Solidarbürgin verpflichtete, mit\nGültigkeit der Garantie vom 4. April 2012 bis 3. April 2014 (vi-KB 23). Die Allianz Suisse Ver-\nsicherungs-Gesellschaft AG ist eine namhafte Versicherungsgesellschaft im Sinne von\nArt. 181 Abs. 1, zweiter Satz SIA-Norm 118, und der Berufungskläger bestreitet weder, dass\nes diesen Garantieschein gibt, noch, dass er ihn kennt.\n\nDer Berufungskläger scheint in diesem Zusammenhang (vgl. Replik, Ziff. 32 unnumerierter\nAbs. 8 S. 45) vorzubringen, dass er den Garantieschein der E.__ S.p.A. noch nicht erhalten\nhabe. Dem ist zu entgegnen einerseits, dass diese Art von Garantieschein keine Sicherheit im\nSinne von Art. 152 Abs. 1, dritter Spiegelstrich, in Verbindung mit Art. 181 SIA-Norm 118 darstellt, und andererseits, dass besagte Systemgarantie Bestandteil des Werkvertrags\n45 │ 56\n\nBKP 226.2 bildet (vgl. vi-BB 12, unpaginierte S. 1; oben, E. 3.5.4.4), der aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern eines allenfalls noch anzustrengenden ist (statt\nvieler soeben, E. 7.3). Die diesbezüglichen Vorbringen des Berufungsklägers stossen somit\nins Leere.\n\nDie dritte Voraussetzung von Art. 152 Abs. 1 SIA-Norm 118 ist erfüllt. Die Sicherheit wurde\ngeleistet.\n\n7.4.5 Zwischenfazit\nDie Voraussetzungen im Sinne von Art. 152 Abs. 1 SIA-Norm 118 sind kumulativ erfüllt. Der\nBerufungskläger hat keinen Rückbehaltungsrecht mehr; vielmehr ist der rückbehaltene Betrag\nzur Zahlung fällig. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet.\n\n7.5 Nachbesserungsanspruch bzw. Rückbehaltungsrecht gemäss Art. 82 OR\nMan könnte sich nun fragen, ob zu einem anderen Ergebnis zu kommen wäre, wenn nicht\nArt. 152 Abs. 1 SIA-Norm 118, sondern Art. 82 OR zur Anwendung gelangt. Danach muss bei\nsynallagmatischen Verträgen die eine Partei eine an sich fällige Leistung nicht erbringen, solange nicht auch die andere Partei ihre fällige Leistung gehörig erfüllt oder anbietet. Der\nSchuldner hat im Rahmen eines synallagmatischen Vertrags somit ein Leistungsverweigerungsrecht für den Fall, dass der fordernde Gläubiger seine Gegenleistung nicht, nicht gehörig\noder nicht vollständig erbracht bzw. angeboten hat (oben, E. 7.2).\n\n"}