{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24262_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24262", "Checksum": "39c90afc24aca334134210016856e6a7"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 24262"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (ZA 20 4)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:54", "Checksum": "2af8b308fff4401c75583a748c5084f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262\nRegeste:\nForderung (ZA 20 4)\n\n7.4.2.4\nDer Berufungskläger rügt, er habe in seiner vorinstanzlichen Klageantwort darauf hingewiesen, dass eine Wand im Untergeschoss wackle, wenn die Lagertüre geschlossen werde; dies\nhabe er mit Schreiben an die Berufungsbeklagte vom 3. Oktober 2013 gerügt (mit Hinweis auf\nvi-BB 10). Eine eingeholte Expertise habe bestätigt, dass die entsprechende Wand instabil sei.\nSie sei als technisch mangelhaft zu beurteilen und sie weise Risse auf. Für die Stabilisierung\nder Wand habe der Experte eine grobe Kostenschätzung im Umfang von Fr. 4‘000.– erhoben.\nDiese Position sei von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid schlicht vergessen gegangen. Replicando ergänzt der Berufungskläger, dass die Instabilität der Wand im Rahmen der\nAbnahme nicht habe festgestellt werden können. Es handle sich um einen verdeckten Mangel.\n\nDas Werk gemäss Werkvertrag BKP 211 einschliesslich sog. Werkvertragsnachträgen wurde\nam 4. April 2012 abgenommen (vi-KB 5), die darin aufgeführten Mängel bis 15. April 2012 behoben (vi-KB 6 f.). Der Berufungskläger rügte erstmals im September/Oktober 2013 (vi-\nBB 10), mithin anderthalb Jahre nach der Werkabnahme (vi-KB 5), eine Wand sei derart instabil, sodass sie «wackelt» (sic; vgl. vi-BB 10 und Berufung, Ziff. 25 S. 24), wenn eine Lagertüre «geschlossen» (ebd.) – und nicht etwa zugeschlagen – werde. Demgegenüber wurde\nanlässlich der Abnahme im April 2012 von den beiden Vertretern des Berufungsklägers eine\nWand, die bereits beim blossen Schliessen einer Türe «wackelt», weder bemängelt noch erwähnt (vi-KB 5).\n\nEine Wand, die bereits beim Türeschliessen «wackelt», muss als hochgradig instabil bezeichnet werden. Rührte diese Instabilität von den Arbeiten der Berufungsbeklagten zwischen April\n42 │ 56\n\n2011 (Abschluss Werkvertrag BKP 211) und April 2012 (Abnahme Werk BKP 211) her, hätte\ndies bereits im April 2012 auffallen müssen, nicht erst einem Mieter im Herbst 2013, anderthalb\nJahre nach Werkabnahme. Dieser Zeitunterschied lässt es als wenig plausibel erscheinen,\ndass die Berufungsbeklagte die Instabilität verursachte; vielmehr ist davon auszugehen, dass\nvon der Berufungsbeklagten nicht zu verantwortende Ursachen dazwischentraten, namentlich\nin sämtlichen auf BKP 211 folgenden Bauphasen. Ebenfalls unplausibel erscheint die Behauptung des Berufungsklägers, es handle sich um einen von der Berufungsbeklagten verursachten, aber verdeckten Mangel; hierfür wäre der Mangel zu auffällig gewesen.\n\nGinge man demgegenüber davon aus, dass die Berufungsbeklagte die Instabilität der Wand\nverursacht hätte, wäre dies, aufgrund der Beschaffenheit dieses Mangels (Wackeln beim\nSchliessen einer Türe), bereits anlässlich der Werkabnahme am 4. April 2012 derart leicht\nerkennbar gewesen, sodass der Mangel als offensichtlich zu bezeichnen ist. Stillschweigender\nVerzicht wird vermutet für erkannte Mängel, die ein allfälliges Prüfungsprotokoll im Sinne von\nArt. 158 Abs. 3 SIA-Norm 118 nicht aufführt; ferner für Mängel, die bei der gemeinsamen Prüfung offensichtlich waren, jedoch nicht geltend gemacht wurden. Im zweiten Fall ist die Vermutung unwiderleglich (Art. 163 Abs. 2, erster und zweiter Satz SIA-Norm 118). Das Abnahmeprotokoll vom 4. April 2012 enthält ein Prüfungsprotokoll im Sinne von Art. 158 Abs. 3 SIA-\nNorm 118, der Mangel war – insofern die Wand tatsächlich aufgrund von der Berufungsbeklagten anzulastender Fehler mangelhaft gewesen wäre – offensichtlich, sodass der Berufungskläger bzw. seine Vertreter stillschweigend auf eine Geltendmachung des Mangels verzichteten (Art. 163 Abs. 2, erster Satz SIA-Norm 118). Die Vermutung, dass der Berufungskläger mittels seiner Vertreter auf eine Geltendmachung verzichtet hat, ist unwiderleglich (zweiter\nSatz SIA-Norm 118).\n\nDer Berufungskläger kann somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.\n\n7.4.2.5\nSoweit der Berufungskläger behauptet, die Nichtentfernung der Natursteinriemchen sei eine\nVertragsverletzung, die Schäden verursacht habe, ist er auf oben, E. 4.4, und auf Ziff. 6.1.2\nS. 43 des vorinstanzlichen Gerichtsgutachtens zu verweisen («Kann die Nicht-Entfernung der\nNatursteine eine Mitursache für den behaupteten Fassadenschaden sein? Antwort [des Gutachters]: Nein, ein Zusammenhang zwischen der ‹Nicht-Entfernung› der ursprünglichen Natursteinverkleidung der bestehenden Aussenwände und den Fassadenschäden ist nicht erkennbar.»).\n43 │ 56\n\nZwar liess der Berufungskläger anfänglich durch einen seiner Vertreter mit E-Mail vom 7. September 2011 (vi-BB 35) seinen Unmut über die Nichtentfernung der Natursteinriemchen äussern. Zwei Tage später indes, anlässlich der Sitzung vom 9. September 2011 betreffend «Fassadenaufbau auf bestehende Natursteinriemchen» (vi-BB 37), zeigten sich die Vertreter des\nBerufungsklägers mit der Nichtentfernung einverstanden und stimmten dem von der E.__\nS.p.A. und der Berufungsbeklagten vorgeschlagenen Vorgehen zu. Die Nichtentfernung wurde\ndenn auch weder anlässlich der Werkabnahme BKP 211 (vi-KB 5), den Fassadenabnahmen\nBKP 226.2 (vi-KB 28 f.) noch anlässlich der (Vor-) Werkabnahme BKP 226.2 (vi-BB 13 f.) bemängelt oder gerügt. Selbst in seiner Schlussabrechnung vom 7. Juli 2012 (vi-KB 19) zog der\nBerufungskläger ohne weiteres Aufhebens den Fehlbetrag für die Nichtentfernung ab (vgl.\noben, E. 4.4.2).\n\n"}