{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24262_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24262", "Checksum": "39c90afc24aca334134210016856e6a7"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 24262"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (ZA 20 4)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:54", "Checksum": "2af8b308fff4401c75583a748c5084f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262\nRegeste:\nForderung (ZA 20 4)\n\nIndem der Werkvertrag BKP 226.2 nicht Verfahrensgegenstand ist, sind die diesbezüglichen\nBeweismittel des vorinstanzlichen Verfahrens – wie namentlich die Protokolle betreffend «Vor-\nAbnahme des Werkes» vom 4. April 2012 (vi-BB 13) und «Werkabnahme» (vi-BB 14) – vorliegend belanglos. Ähnliches gilt für die gut anderthalb Dutzend Noven, die der Berufungskläger im vorliegenden Berufungsverfahren ins Recht legte. Sie betreffen vornehmlich den hier\nnicht in Frage stehenden Werkvertrag BKP 226.2. Mangels Relevanz kann demzufolge offenbleiben, ob besagte Noven überhaupt zulässig sind (vgl. oben, E. 1.5).\n\n7.4 SIA-Norm 118\n7.4.1 Übersicht\nBevor auf Art. 82 OR einzugehen ist (unten, E. 7.5), fragt sich, ob der rückbehaltene Betrag\ngemäss Art. 152 Abs. 1 SIA-Norm 118 zur Zahlung fällig geworden ist, weil die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.\n\n7.4.2 Abnahme des Werks (Art. 152 Abs. 1, erster Spiegelstrich)\n7.4.2.1\nDer rückbehaltene Betrag wird zur Zahlung fällig, wenn als erste Voraussetzung das Werk\nabgenommen ist (Art. 152 Abs. 1, erster Spiegelstrich SIA-Norm 118).\n\n7.4.2.2\nUnter vi-KB 5 befindet sich ein Protokoll betreffend «Abnahme des Werks gemäss Art. 157 ff.\nSIA-Norm 118». Der «Bauherr», d.h. der Berufungskläger, wurde durch B.A.__ und N.__, die\n«Bauleitung» durch O.__ namens der F.__ Architekten AG und der «Unternehmer», die Berufungsbeklagte, durch P.__ vertreten. Gegenstand dieser Abnahme waren der «Werkvertrag\nvom 04.04.2012 [und] Nachträge Nr. 1–7 [recte: Nachträge 1–2 und 4–8, denn einen Nachtrag\nNr. 3 gab es nicht] betr. folgende Arbeiten: BKP 211 Baumeisterarbeiten». Unter der Rubrik\n40 │ 56\n\n«Prüfungs-Protokoll» ist als «Zutreffendes» angekreuzt: «Die Prüfung gemäss  Art. 158\nAbs. 2 […] ergab: […]  unwesentliche Mängel […]», mit der handschriftlichen Ergänzung\n«Fleck an Sichtmauerwerk prüfen, reinigen». Als «Frist zur Behebung der Mängel» wurde\nhandschriftlich der 15. April 2012 eingetragen. Unter «Bemerkung» befinden sich darunter drei\nhandschriftliche Angaben: «Lü-Loch unter Rampe  ausgiessen», «Eingangsvordach Pos 15\nVh [?] pro wurde nicht ausgeführt ./. CHF 3500.–» und «Halterungen im Treppenhaus Ost\nabtrennen». Als Fazit wurde angekreuzt: « Das Werk gilt als abgenommen (Art. 159, 160).»\nNicht angekreuzt ist somit: « Die Abnahme wird zurückgestellt (Art. 161).» Die eingangs aufgeführten Personen (B.A.__, N.__, O.__, P.__) unterschrieben besagtes Protokoll am 4. April\n2012 eigenhändig («Ort, Datum: >.__, 04.04.12»).\n\nMit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch die Vertreter des Berufungsklägers galten\ndie Baumeisterarbeiten (BKP 211) als abgenommen im Sinne von Art. 159 f. SIA-Norm 118.\nSo bezeichnete der Berufungskläger es bereits vorinstanzlich als «[z]utreffend […], dass eine\nAbnahme stattgefunden hat» (vi-Klageantwort, «Zu 3» S. 17).\n\n7.4.2.3\nUnter vi-KB 6 befindet sich eine E-Mail vom 16. April 2012, 14.59 Uhr – d.i. ein Tag nach Fristablauf zur Mängelbehebung gemäss Abnahmeprotokoll (vi-KB 5) –, verfasst von P.__ namens\nder Berufungsbeklagten, gerichtet an D.C.__, mit Kopie an B.A.__, N.__ und O.__. Gemäss\ndieser E-Mail seien die Mängel gemäss Abnahmeprotokoll «wie aus den beiliegenden Fotos\nersichtlich ist[,] am Freitag 13.04.2012 behoben» worden. «Ich bitte Sie diese zu prüfen. Die\nerledigten Arbeiten, bitte ich Sie im Abnahmeprotokoll zu bestätigen und uns eine Kopie zu\nsenden, damit umgehend die Schlussrechnung gestellt werden» könne.\n\nUnter vi-KB 7 befindet sich ein E-Mail-Wechsel zwischen P.__ namens der der Berufungsbeklagten und B.A.__ namens des Berufungsklägers. Am Montag, 16. April 2012, 14.39 Uhr,\nschrieb P.__ an B.A.__, dass, wie aus den beiliegenden Fotos zu entnehmen sei, die ausstehenden Mängel gemäss Abnahmeprotokoll behoben worden seien: «Loch in Rampe», «Fleck\nan Sichtmauerwerk», «Halterung im Treppenhaus Ost». Die Baumeisterarbeiten seien nun\nabgeschlossen und er (P.__) bitte sie (B.A.__), «betreffend der [sic] Schlussabrechnung mit\nmir Kontakt aufzunehmen, damit diese so rasch als möglich beglichen werden kann.» Mit E-\nMail vom 17. April 2012, 17.21 Uhr, antwortete B.A.__ ihm, dass sie diese Woche ferienhalber\nabwesend sei. «Ich schlage vor, dass wir nächste Woche die Schlussrechnung telefonisch\nvorbesprechen. Ich bin jeweils am Morgen zwischen 08.30 – 11.30 Uhr telefonisch gut erreichbar. Bitte melden Sie sich bei mir.»\n41 │ 56\n\nDer Berufungskläger bestreitet nicht bzw. zumindest nicht substantiiert, dass die Mängel gemäss Abnahmeprotokoll – «Fleck an Sichtmauerwerk prüfen, reinigen», «Lü-Loch unter\nRampe  ausgiessen» und «Halterungen im Treppenhaus Ost abtrennen» – fristgerecht behoben worden waren. Aus dem vorinstanzlichen Gerichtsgutachten geht ebenfalls hervor,\ndass besagte Mängel anlässlich des Augenscheins bereits behoben waren (dortige Ziff. 6.1.4\nS. 44: «Wurden die im Prüfungs-Protokoll vom 04. April 2012 aufgeführten Mängel in der Zwischenzeit behoben? Antwort [des Gutachters]: Ja, anlässlich des Augenscheins vom\n10.05.2016 wurden die auf dem oben erwähnten Protokoll genannten Mängel mit den beteiligten Parteien vor Ort überprüft. Es konnten keine Pendenzen festgestellt werden.»).\n\nIndem die Mängel fristgerecht behoben worden waren, war bzw. gilt das Werk «Baumeisterarbeiten» gemäss Werkvertrag BKP 211 einschliesslich sog. Werkvertragsnachträgen per\n15. April 2012 als mängelfrei.\n\n"}