{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24262_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24262", "Checksum": "39c90afc24aca334134210016856e6a7"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 24262"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (ZA 20 4)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:54", "Checksum": "2af8b308fff4401c75583a748c5084f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262\nRegeste:\nForderung (ZA 20 4)\n\nBis zur Konversion der Forderung über Fr. 10‘000.– von CHW in CHF gemäss Ziff. 2.9 der\nGeschäftsbedingungen konnte der Berufungskläger somit sein Wahlrecht im Sinne von Art. 72\nOR ausüben, weil ihm die Möglichkeit offenstand, entweder in CHW oder in CHF zu erfüllen.\nNach der (zwangsweisen) Konversion steht ihm ausschliesslich noch die Möglichkeit offen, in\nCHF zu erfüllen; der Berufungskläger verwirkte somit sein Wahlrecht infolge Untergangs der\nMöglichkeit, in CHW zu leisten. Indem das Wahlrecht des Berufungsklägers verwirkt ist, muss\ndie Berufungsbeklagte nicht (mehr) alternativ klagen – sie kann es infolge Untergangs der\nberufungsklägerischen Möglichkeit, in CHW zu leisten, auch nicht mehr.\n\nDaran ändert im Übrigen nichts, wenn die Formulierung im Werkvertrag BKP 211, «Es werden\nfür Fr. 50‘000.00 WIR an Zahlung genommen» (vi-KB 4, S. 1), bzw. in der Schlussabrechnung\nder Berufungsbeklagten vom 4. Juni 2012, «Es werden 10‘000.00 Fr. in WIR genommen» (vi-\nKB 18, S. 1), dahingehend ausgelegt würde, dass die Geschäftsbedingungen für Teilnehmer\nam WIR-Verrechnungssystem teilweise derogiert würden. In diesem Fall verhielte sich der Berufungskläger widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB), wenn er\neinerseits beharrlich die Begleichung offener Forderungen verweigert, um andererseits Jahre\nspäter bei deren gerichtlichen Einforderung ein Wahlrecht geltendzumachen. Vielmehr geht\nbereits aus der Formulierung «an Zahlung genommen» hervor, dass dieses Angebot nicht\nunbegrenzt gilt, insbesondere nach mehrfachen, erfolglosen Mahnungen nicht.\n\nAm vorinstanzlichen Entscheid ist diesbezüglich zumindest nichts auszusetzen; es kann auf\nsie verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 7.5 S. 31–33; BGer 5A_369/2016 vom\n27. Januar 2017 E. 3.1; 4A_434/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen; vgl.\noben, E. 1.3.2). Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen.\n\n7. Nachbesserungsanspruch und Rückbehaltungsrecht nach Art. 82 OR\n7.1 Übersicht\nDer Berufungskläger macht geltend, er könne sich auf einen Nachbesserungsanspruch und\ndas Rückbehaltungsrecht nach Art. 82 OR berufen. Die Berufungsbeklagte beruft sich auf\n38 │ 56\n\nArt. 152 SIA-Norm 118 und bringt vor, der rückbehaltene Betrag sei zur Zahlung fällig geworden.\n\n7.2 Rechts- und vertragliche Grundlagen\nWer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder\nbereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalt oder\nder Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat (Art. 82 OR). Damit muss bei synallagmatischen Verträgen die eine Partei eine an sich fällige Leistung nicht erbringen, solange nicht\nauch die andere Partei ihre fällige Leistung gehörig erfüllt oder anbietet; die beidseitigen Leistungen sind somit grundsätzlich Zug um Zug auszutauschen (Ausnahme: Vorleistungspflicht).\nHat der fordernde Gläubiger seine Gegenleistung nicht, nicht gehörig oder nicht vollständig –\nmithin mangelhaft – erbracht bzw. angeboten, gibt Art. 82 OR dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht, die durch die Einrede des nicht (oder nicht gehörig) erfüllten Vertrags\nauszuüben hat (ULRICH G. SCHROETER, a.a.O., N 1, 37–44 zu Art. 82 OR).\n\nZwischen den Parteien ist unbestritten, dass neben den Bestimmungen des OR auch die SIA-\nNorm 118 anwendbar ist (vgl. Berufung, Ziff. 34 lit. a S. 30: «Als Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass zwischen den Parteien unbestrittenermassen gemeinsam die Anwendung der\nSIA-Norm 118 […] vereinbart wurde.»). Gemäss Art. 149 Abs. 1 SIA-Norm 118 dient der Rückbehalt, der nach Art. 145 Abs. 1 SIA-Norm 118 zum Abzug gelangt, dem Bauherrn als Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen des Unternehmers bis zur Abnahme des Werkes oder\neines Werkteils (Art. 157–164 SIA-Norm 118). Der rückbehaltene Betrag wird gemäss Art. 152\nAbs. 1 SIA-Norm 118 zur Zahlung fällig, wenn die drei folgenden Voraussetzungen (kumulativ)\nerfüllt sind: Erstens Abnahme des Werkes (Art. 157–164 SIA-Norm 118), zweitens Übergabe\nder Schlussabrechnung (Art. 154 Abs. 1 SIA-Norm 118) und Ablauf der Prüfungsfrist nach\nArt. 154 Abs. 2 bzw. Art. 155 Abs. 2 SIA-Norm 118, sowie drittens Leistung der Sicherheit gemäss Art. 181 SIA-Norm 118.\n\n7.3 Verfahrensgegenstand\nStreitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Werkvertrag BKP 211 mitsamt seinen\nsog. Werkvertragsnachträgen 1–2 und 4–8, nicht jedoch der Werkvertrag BKP 226.2 (ausführlich oben, E. 3 und 4).\n\nDer Berufungskläger rügt, dass dem vorinstanzlichen Entscheid keine Ausführungen zu Art. 82\nOR im Zusammenhang mit der verputzten Aussenwärmedämmung (BKP 226.2) zu entnehmen sei (Berufung, Ziff. 34 S. 30). Dies trifft zu, ist der Vorinstanz aber nicht vorzuwerfen, denn\n39 │ 56\n\nder Werkvertrag BKP 226.2 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wird\ngegebenenfalls in einem neuen, separaten Verfahren zu behandeln sein. Die diesbezüglichen\nAusführungen des Berufungsklägers (vgl. Berufung, Ziff. 34 f. S. 30–43; Replik, Ziff. 34 f.\nS. 49–57) zu behaupteten Mängeln und Mangelfolgeschäden, die die Berufungsbeklagte ihm,\nseiner Auffassung nach, durch den Werkvertrag BKP 226.2 verursacht habe (Brüstung, Sockelbereich Attikaterrassen, verputzte Aussenwärmedämmung, Kittfugen, Fenster etc.), ist\ndemnach, mangels Streitgegenständlichkeit und folglich Relevanz für das vorliegende Verfahren, nicht weiter zu vertiefen.\n\n"}