{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24262_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24262", "Checksum": "39c90afc24aca334134210016856e6a7"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 24262"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (ZA 20 4)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:54", "Checksum": "2af8b308fff4401c75583a748c5084f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262\nRegeste:\nForderung (ZA 20 4)\n\n5.2.4 Bestellungsänderung\nDer Berufungskläger bringt vor, es liege hinsichtlich Pos. 321.002 Rückbau einer Wand, inkl.\neiner Türe, im 2. OG, und Pos. 321.007 Rückbau einer Wand, inkl. einer Türe, im UG, kein\nMangel vor, sondern eine Bestellungsänderung im Sinne von Art. 84 SIA-Norm 118. Aufgrund\nseines Leistungsverzichts habe die Berufungsbeklagte keinen Anspruch auf Schadloshaltung.\nDie Berufungsbeklagte bestreitet dies zusammengefasst.\n\nWo das Gesetz es – wie im vorliegenden Fall – nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB).\nDie Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen\nund die Beweismittel anzugeben (Verhandlungsmaxime; Art. 55 Abs. 1 ZPO). Ein Berufungskläger hat sich mit dem angefochtenen Urteil so auseinanderzusetzen, dass ohne Mühe klar\nwird, was er aus welchem Grund kritisiert; ebenfalls hat er die Aktenstücke genau zu bezeichnen, auf denen seine Kritik beruht (oben, E. 1.3.1).\n\nDer Berufungskläger behauptet nur pauschal, er habe seine Bestellung geändert, ohne in seinen Rechtsschriften darzulegen oder präzise anzugeben, welche Aktenstücke oder Beweise\nseine Behauptungen untermauern könnten. Er kommt somit nicht über das Behauptungsstadium hinaus. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden (E. 5.2.2 f.) erscheint die behauptete\nBestellungsänderung als nachträglich konstruiert. Weiterungen erübrigen sich.\n\n5.3 Fazit\nDer Berufungskläger kann aus Pos. 321.002 Rückbau einer Wand, inkl. einer Türe, im 2. OG,\nund Pos. 321.007 Rückbau einer Wand, inkl. einer Türe, im UG, nichts zu seinen Gunsten\nableiten. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen.\n\n6. WIR-Geld\nDie Vorinstanz verpflichtete den Berufungskläger, der Berufungsbeklagten Fr. 60‘754.95\n(Werklohnforderung aus Baumeisterarbeiten BKP 211) zuzüglich Zins zu 5% seit dem 28. Juni\n2013 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 1).\n36 │ 56\n\nDer Berufungskläger rügt, im Werkvertrag BKP 211 sei vereinbart worden, dass er den Betrag\nvon Fr. 50‘000.– als WIR-Zahlung begleichen könne, d.h. in CHW statt CHF. Unbestritten sei,\ndass der Berufungskläger bis heute jedoch nur Fr. 40‘000.– in CHW beglichen habe. Es handle\nsich um eine Wahlobligation (mit Hinweis auf Art. 72 OR) mit Wahlrecht des Schuldners. Damit\nhabe der Berufungskläger weiterhin das Recht (keine Pflicht), Fr. 10‘000.– in CHW zu leisten.\nAuf dieses Recht habe er bis heute nicht verzichtet. Die Berufungsbeklagte hätte somit in dieser Konstellation eine Alternativklage erheben müssen, auf Zahlung von Fr. 10‘000.– in Geld\noder in WIR. Dies habe sie offensichtlich nicht getan. Hätte die Berufungsbeklagte alternativ\ngeklagt, hätte die Vorinstanz auch ihr Urteil alternativ aussprechen müssen. Die Vorinstanz\nhätte folglich die Forderung im Umfang von Fr. 10‘000.– abweisen bzw. in diesem Umfang\nnicht auf die Klage eintreten dürfen.\n\nIst die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, dass nur die eine oder die\nandere erfolgen soll, so steht die Wahl dem Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt (Wahlobligation; Art. 72 OR). Damit gilt der Grundsatz, dass\nein Schuldner bei Nichtausübung seines Wahlrechts in Schuldnerverzug gerät und der Gläubiger alternativ klagen muss (ULRICH G. SCHROETER, in: Basler Kommentar OR, 7. A. 2020,\nN 18 zu Art. 72 OR). Indes ist aufgrund des Vorbehalts in Art. 72, letzter Teilsatz OR von diesem Grundsatz abzuweichen, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis etwas anderes ergibt,\nwie namentlich bei Forderungen im Rahmen des WIR-Verrechnungssystem aufgrund der dortigen Geschäftsbedingungen. Zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse galten die «Geschäftsbedingungen für Teilnehmer am WIR-Verrechnungssystem» vom April 2011. Die dortige\nZiff. 2.9 («Fälligkeit und Konversion von WIR- in CHF-Forderungen») sah vor, dass Forderungen in WIR, vorbehältlich anderslautender Vereinbarungen zwischen WIR-Teilnehmern, innert\n30 Tagen seit Rechnungsstellung in WIR fällig sind. Erfolgt die WIR-Zahlung nicht innert Frist,\nhat der rechnungsstellende WIR-Teilnehmer seinem Vertragspartner schriftlich eine Nachfrist\nvon sieben Tagen für die Zahlung der WIR-Schuld zu setzen. Erfolgt nach dieser Mahnung\nkeine Zahlung in WIR, so wird die WIR-Forderung ganz in CHF fällig. Zur Berechnung der\nCHF-Forderung entspricht ein CHW einem CHF. Diese Regelung gilt auch heute noch (vgl.\nZiff. C.9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der WIR Bank Genossenschaft vom 1. November 2020, Kapitel «Bedingungen der Teilnahme am WIR-Netzwerk»).\n\nDer Berufungskläger behauptet nicht (zur Begründungslast oben, E. 1.3.1), dass die Parteien\nmittels anderslautender Vereinbarung von den damaligen Geschäftsbedingungen für Teilnehmer am WIR-Verrechnungssystem abgewichen seien. Damit galt bzw. gilt die dortige Ziff. 2.9\nbetreffend «Fälligkeit und Konversion von WIR- in CHF-Forderungen». Es ist unbestritten,\n37 │ 56\n\ndass der Berufungskläger die Forderung im Umfang von Fr. 10‘000.– nicht binnen 30 Tagen\nüberwiesen hatte, weder in CHW noch in CHF. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Berufungsbeklagte den Berufungskläger nicht nur einmal, sondern mehrmals schriftlich gemahnt hatte\n(vgl. vi-KB 22, «3. Mahnung» vom 9. Oktober 2012), und der Berufungskläger gleichwohl\nkeine (weiteren) Zahlungen in WIR veranlasste. Damit wurde die WIR-Forderung im Umfang\nvon Fr. 10‘000.– gänzlich in CHF fällig, mit dem Umrechnungskurs 1 CHW = 1 CHF.\n\n"}