{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24262_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24262", "Checksum": "39c90afc24aca334134210016856e6a7"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 24262"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (ZA 20 4)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:54", "Checksum": "2af8b308fff4401c75583a748c5084f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262\nRegeste:\nForderung (ZA 20 4)\n\n5.2 Bestrittenes\n5.2.1 Parteivorbringen\nDer Berufungskläger rügt, die Berufungsbeklagte habe zwei Leistungen aus dem Werkvertrag\nBKP 211 nicht erbracht, Pos. 321.002 Rückbau einer Wand, inkl. einer Türe, im 2. OG, und\nPos. 321.007 Rückbau einer Wand, inkl. einer Türe, im UG. Diese Leistungen habe die Berufungsbeklagte schlicht nicht erbringen müssen, weshalb der eingesparte Leistungsumfang von\nFr. 2‘000.– und von Fr. 3‘000.–, gesamthaft Fr. 5‘000.–, hätten in Abzug gebracht werden müssen. Indem es sich um einen Leistungsverzicht und kein Mangel handle, seien diese Leistungen schlicht nicht geschuldet, was die Vorinstanz «leider gänzlich verkannt» habe.\n33 │ 56\n\n5.2.2 Abnahmeprotokoll vom 4. April 2012\nIm Abnahmeprotokoll vom 4. April 2012 betreffend «BKP 211 Baumeisterarbeiten» stellten die\nVertreter des Berufungsklägers als Bauherrn, die Bauleitung und die Berufungsbeklagte fest,\ndass die Prüfung gemäss Art. 158 Abs. 2 SIA-Norm 118 nur «unwesentliche Mängel» ergeben\nhätten. «Das Werk gilt als abgenommen (Art. 159, 160 [SIA-Norm 118])» (vi-KB 5; ausführlich\nunten, E. 7.4.2). Weder Pos. 321.002 Rückbau einer Wand, inkl. einer Türe, im 2. OG, noch\nPos. 321.007 Rückbau einer Wand, inkl. einer Türe, im UG, wurden dabei erwähnt oder bemängelt.\n\nStillschweigender Verzicht wird vermutet für erkannte Mängel, die ein allfälliges Prüfungsprotokoll im Sinne von Art. 158 Abs. 3 SIA-Norm 118 nicht aufführt; ferner für Mängel, die bei der\ngemeinsamen Prüfung offensichtlich waren, jedoch nicht geltend gemacht wurden. Im zweiten\nFall ist die Vermutung unwiderleglich (Art. 163 Abs. 2, erster und zweiter Satz SIA-Norm 118).\nDie Pos. 321.002 Rückbau einer Wand, inkl. einer Türe, im 2. OG, und Pos. 321.007 Rückbau\neiner Wand, inkl. einer Türe, im UG, wären auf Anhieb leichthin erkennbar und somit offensichtliche Mängel gewesen.\n\nDie Vermutung ist unwiderleglich im Sinne von Art. 158 Abs. 3 SIA-Norm 118, dass der Berufungskläger auf eine diesbezügliche Mängelrüge verzichtete.\n\n5.2.3 Schlussabrechnung\n5.2.3.1\nDas als «Schlussabrechnung» betitelte Schreiben der A.__ Generalunternehmung AG, Y.__,\nvom 7. Juli 2012 betraf den «Werkvertrag BKP 211 Baumeisterarbeiten». In besagtem Schreiben bat die A.__ Generalunternehmung AG die Berufungsbeklagte, ein Exemplar zu unterzeichnen und an sie zurückzuschicken. Diesem Schreiben war eine «Unternehmerschlussabrechnung per 7. Juli 2012» beigefügt. Eine Position des Saldos war, mit Rechnungsdatum\n4. April 2011, «Pauschaler WV, inkl. MwSt. SFr. 203‘487.85». Vom Saldo abgezogen wurden\nunter der Zwischenüberschrift «03.04.2012 Nichtgeleistete Arbeiten»: «[N]eues Eingangsvordach (WV)» (Fr. 3‘500.–), «Fällen der Bäume und Eiche (WV)» (Fr. 2‘000.–), «Nicht ausgeführter Natursteinbelag (WV)» (Fr. 750.–) und «Bestehender Zugang rückbauen (WV-Auftrag\nan M.__)» (Fr. 0.–). Unter der Zwischenüberschrift «03.04.2012 Nicht anerkannte Regierapporte» brachte der Berufungskläger bzw. seine Generalunternehmung den «Rapport Nr. 31506,\nÜberbeton, inkl. MwSt» über Fr. 8‘155.25 und unter «03.04.2012 Rechnungen Drittunternehmer» die «Rg. L.__ i.S. falsch gebohrter Ablauf, inkl. MwSt» über Fr. 408.80 in Abzug. Das\n34 │ 56\n\n«Total Abzüge» betrug Fr. 14‘814.05, ergebend eine «Schlusszahlung, inkl. MwSt geschuldet\nFr. 59‘754.95» (vi-KB 19, S. 2). Weder Pos. 321.002 noch Pos. 321.007 wurden erwähnt.\n\nIn der E-Mail vom 24. Juli 2012, verfasst von J.__ namens der Berufungsbeklagten, an B.A.__,\nVerwaltungsratspräsidentin der A.__ Generalunternehmung AG, wurde unter der Zwischenüberschrift «Baumeisterarbeiten» nur um die Abzüge für das «Roden von Sträuchern und kleinen Bäumen» und den «Abbruch vom Überbeton» behandelt (vi-KB 20). Weder Pos. 321.002\nnoch Pos. 321.007 wurden erwähnt.\n\nMit Schreiben vom 25. Oktober 2012 schrieb der Berufungskläger der Berufungsbeklagten (vi-\nBB 22, Ziff. 1): «Die Schlussabrechnung für Baumeisterarbeiten, ausgestellt von der A.__ Generalunternehmung AG, ist korrekt und ist durch Sie zu unterzeichnen. Der Regie-Rapport\nNr. 31506 anerkenne ich nicht, weil diese Arbeit bereits im pauschalen Werkvertrag enthalten\nist.» Weder Pos. 321.002 noch Pos. 321.007 wurden erwähnt.\n\n5.2.3.2\nDer offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB).\nRechtsmissbrauch infolge widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) setzt\nvoraus, dass sich der Rechtsuchende zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzt (BGE\n128 III 375 E. 4.5 S. 380 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_196/2019 vom 10. Juli\n2019 E. 3.2).\n\n5.2.3.3\nDie Pos. 321.002 Rückbau einer Wand, inkl. einer Türe, im 2. OG, und Pos. 321.007 Rückbau\neiner Wand, inkl. einer Türe, im UG, waren 2012 kein Thema, nicht einmal bei der Werkabnahme bzw. im Prüfprotokoll vom 4. April 2012. Es ist unwiderleglich von einem Verzicht auf\nMängelrüge auszugehen (Art. 158 Abs. 3 SIA-Norm 118; soeben, E. 5.2.2). Der Berufungskläger selbst betonte seinerzeit, dass seine «Schlussabrechnung für Baumeisterarbeiten» – die\nweder Pos. 321.002 noch Pos. 321.007 thematisierte – «korrekt» gewesen sei. Damit anerkannte der Berufungskläger 2012 die Kosten für die Pos. 321.002 und Pos. 321.007 als «korrekt», womit diese folglich auch geschuldet waren (und sind).\n\nObschon diese Positionen bzw. die dazugehörigen Kosten vorher zu keinerlei Diskussion Anlass gaben, behauptet der Berufungskläger nun im Berufungsverfahren, sie seien nie geschul-\n35 │ 56\n\ndet gewesen seien. Damit setzt sich der Berufungskläger zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch und verhält sich rechtsmissbräuchlich. Rechtsmissbrauch geniesst keinen Rechtsschutz; hierauf ist nicht weiter einzugehen.\n\n"}